Immobilienkauf ohne Trauschein: Tipps für unverheiratete Paare

Ohne Trauschein ins Immobilienglück – das geht, sollte aber gut überlegt sein. Denn ohne Partnerschaftsvertrag oder ähnliche Vereinbarungen im Vorfeld kann es zu Problemen mit den Eigentumsverhältnissen kommen. Insbesondere dann, wenn eine*r der Partner*innen verstirbt oder eine Trennung erfolgt, hilft die vorherige Abklärung aller Eventualitäten.

Rechtliche Ansprüche an eine Immobilie

Rechtlich gesehen ist nur die Person Eigentümer*in einer Immobilie, die im Grundbuch steht. Beim Kauf ohne eheliche Verbindung können Sie entweder nur eine*n Partner*in oder beide eintragen lassen. Steht nur ein Name im Grundbuch, bestehen keinerlei Rechte für den/die andere*n Partner*in, selbst dann nicht, wenn eigentlich viel Geld investiert wurde.

Bei beiden Namen können Sie entweder auf eine Anteilsnennung verzichten und jeder Partei die Hälfte der Immobilie zugestehen oder konkrete Anteile benennen. Das regelt allerdings nicht die Aufteilung des Immobilienwerts im Trennungsfall.

Vorbereitung auf den Kauf: Partnerschaftsvertrag oder GbR

Einzug in die neue Wohnung

Auf der sicheren Seite sind Sie, wenn Sie beim Kauf einer Immobilie die Eigentumsverhältnisse klar regeln. Dazu eignet sich ein Partnerschaftsvertrag, der einem Ehevertrag ähnelt und klärt, wer im Falle einer Trennung was bekommt. Der Vertrag muss, wenn es sich um eine Immobilie handelt, notariell beglaubigt werden und darf keine unzulässigen Klauseln enthalten. Dann ist er genauso gültig wie ein klassischer Ehevertrag.

Die Alternative zum Partnerschaftsvertrag ist die Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Diese können Sie als unverheiratetes Paar nur zum Zweck des Immobilienerwerbs gründen. Vorteil: Bei allfälligen Änderungen der Vereinbarungen muss nur der Gesellschaftsvertrag, nicht aber das Grundbuch angepasst werden. Das kann im Vergleich zum Partnerschaftsvertrag Kosten sparen. Außerdem sind die Eigentumsverhältnisse nur für Sie als Beteiligte ersichtlich, nicht aber für Außenstehende.

Erbvertrag statt Testament

Zusätzlich sollten Sie sich mit einem Erbvertrag absichern, der die Immobilie im Todesfall dem/der anderen Partner*in zugesteht. Denn sonst erhalten Personen, die nicht mit der/dem Verstorbenen verwandt sind, nicht einmal einen Pflichtteil. Nutzen Sie den Erbvertrag, um sich gegenseitig als Alleinerben einzusetzen. Auch wenn Kinder oder Enkel existieren, verbleibt das Recht an der Immobilie somit bei dem/der überlebenden Partner*in.

Gut zu wissen: Das sogenannte „Berliner Testament„, bei dem sich verheiratete und verpartnerte Paare gegenseitig als Alleinerben einsetzen, gilt nicht für unverheiratete Paare! Als unverheiratetes Paar sollten Sie daher einen Erbvertrag abschließen.

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